Freunde und Förderer der Hans-Leipelt-Schule e.V.
Satzung
vom 20.07.2004, zuletzt geändert am 02.04.2019
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Hans-Leipelt-Schule Donauwörth e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Donauwörth.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist unter dem allgemeinen Ziel von Bildung und Erziehung insbesondere, das Profil und die Rolle der Hans-Leipelt-Schule zu stärken und aktiv auch nach außen zu vertreten.
Dies soll erreicht werden durch
· Beratung und Unterstützung bei anstehenden Projekten und Aktivitäten der Hans-Leipelt-Schule Donauwörth.
· Pflege des Kontaktes zu Firmen und Institutionen zur Unterstützung der fachpraktischen Ausbildung und zu Fortbildungszwecken.
· gemeinsames Engagement von Eltern, Schülern, Lehrern und Mitarbeitern.
· Förderung des Dialogs zwischen der Hans-Leipelt-Schule Donauwörth und der kulturellen und politischen Öffentlichkeit.
· finanzielle gemeinnützige Zuwendungen an die Hans-Leipelt-Schule Donauwörth zur Umsetzung o.g. Ziele, soweit sie im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen zulässig sind.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Kalenderjahres, durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person.
(6) Schädigt ein Mitglied die Interessen des Vereins oder kommt es den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vorstand dieses mit einer ¾ - Mehrheit ausschließen.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der
· Vorstand und die
· Mitgliederversammlung.
§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
5. dem amtierenden Elternbeiratsvorsitzenden
6. dem Schulleiter
7. dem Ständig Stellvertretenden Schulleiter
(2) Die Mitglieder des Vorstandes nach Nr. 1-4 werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl zu ergänzen.
(3) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat folgende Aufgaben:
· Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
· Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
· Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §2 der Satzung
· Kassenführung und Erstellung eines Jahresberichts
· Entscheidung über finanzielle Zuwendungen
(4) Der Vorstand wird nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden einberufen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend ist.
(6) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. und der 2.Vorsitzende. Sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handeln darf.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorsitzende mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform einlädt.
(2) Der Vorsitzende lädt ferner zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein, wenn dies mindestens 1/4 der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes jeweils unter Angabe des Grundes verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Wahl der Mitglieder des Vorstandes
· Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts
· Entlastung des Vorstandes
· Festsetzung des Beitrages
· Satzungsänderung
· Auflösung des Vereins
(4) Jedes anwesende Mitglied hat 1 Stimme, Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
(6) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen besteht aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(5) Zur Kontrolle des Vermögens, der Kassenbücher und Belege werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung zusammen mit der Wahl der Vorstandsmitglieder 2 Revisoren gewählt, die nicht dem Vorstand angehören.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Donau-Ries mit der Auflage, es zu Gunsten der Hans-Leipelt-Schule Donauwörth zu verwenden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Donauwörth, den 20.Juli 2004